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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der nic.at GmbH (kurz nic.at)
AGB 2018/Version 3.2 vom 16.5.2018

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Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die nic.at gegenüber ihren Vertragspartnern (im Folgenden: Domain-Inhaber) erbringt, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wurde. Die aktuelle und im Vertragsverhältnis zum Domain-Inhaber jeweils gültige Version der AGB ist unter www.nic.at/agb abrufbar. Es gilt die deutsche Originalversion, andere Versionen haben lediglich Informationscharakter.

Änderungen der AGB können von nic.at jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam. Die aktuelle Fassung ist auf der Website von nic.at abrufbar (bzw. wird dem Domain-Inhaber auf Wunsch zugesandt). Änderungen der AGB sind Verbrauchern gegenüber zulässig, wenn die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Der Verbraucher hat das Recht, der Änderung der AGB binnen eines Monats ab Erhalt der Mitteilung über die Änderung schriftlich zu widersprechen, anderenfalls die geänderten AGB von ihm als akzeptiert gelten. nic.at wird den Verbraucher gesondert und vor Beginn der Frist für die ausdrückliche Erklärung auf dieses Widerspruchsrecht und die beim Unterbleiben des Widerspruchs eintretenden Rechtsfolgen hinweisen.

nic.at ist per E-Mail unter service@nic.at oder schriftlich an der Adresse Jakob-Haringer-Straße 8/V, A-5020 Salzburg, erreichbar. Weitere Informationen sind auf der Webseite der nic.at unter www.nic.at abrufbar.

1. Registrierungsbedingungen

1.1. Erlangung einer Domain unter der Top-Level Domain „.at“

Zur Erlangung eines im Internet weltweit eindeutigen Domain-Namens (Delegation) ist die Registrierung dieser Domain (Eintragung in die Domain-Datenbank) notwendig. Die in der jeweils gültigen Version der Registrierungsrichtlinien dokumentierten technischen Regeln (www.nic.at/registrierungsrichtlinien) gelten ausschließlich für die Registrierung von Domains durch nic.at unterhalb der Top-Level Domain „.at" und der Second-Level Domains „.co.at“ und „.or.at“.

1.2. Übermittlung von Willenserklärungen auf elektronischem Wege

Die Zustimmung zur Übermittlung von Willenserklärungen auf elektronischem Wege ist angesichts des vom Antragsteller begehrten Dienstes (Delegation einer Domain) in Kenntnis der damit verbundenen Risken von beiden Vertragsteilen als üblich und notwendig anerkannt.

1.3. Domain-Inhaber

Domain-Inhaber ist derjenige Berechtigte (natürliche oder juristische Person), der gegenüber nic.at Träger aller Rechte und Pflichten an dieser Domain ist. Der Domain-Inhaber ist vollständig und richtig mit Namen, ladungsfähiger physischer Adresse und funktionierender E-Mail-Adresse im elektronischen Antragsformular anzugeben. Eine Postfachadresse genügt diesen Anforderungen nicht. Der Antragsteller erklärt durch die Antragstellung volljährig und geschäftsfähig zu sein.

Die Daten des Domain-Inhabers, auch die E-Mail-Adresse, sind von diesem kontinuierlich auf dem aktuellen Stand zu halten. Mitteilungen der nic.at, insbesondere Rechnungen und sonstige Informationen sowie vertragsrelevante Mitteilungen, gelten als zugestellt, wenn sie an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse (Postadresse, E-Mail-Adresse) des Domain-Inhabers gesendet wurden.
Bei Nichtvorliegen dieser Bedingungen oder dem nachträglichen Wegfall auch nur einer Voraussetzung kann die Delegation der Domain durch nic.at abgelehnt bzw. widerrufen werden.

1.4. Technische Voraussetzungen

Die technischen Voraussetzungen sind in den jeweils gültigen Registrierungsrichtlinien geregelt.

1.5. Datenverarbeitung

nic.at verarbeitet Daten entsprechend ihrer Datenschutzerklärung (www.nic.at/datenschutzerklaerung).

Wenn es sich beim Domain-Inhaber um eine Organisation mit eigener Rechtspersönlichkeit handelt und diese im Zuge der Registrierung als solche gekennzeichnet wurde, kann nic.at Name und sämtliche Kontaktinformationen, insbesondere in der Whois-Datenbank der nic.at, veröffentlichen; dazu erklärt der Domain-Inhaber, allenfalls erforderliche Zustimmungen von Kontaktpersonen eingeholt zu haben. Er wird diese über Aufforderung der nic.at vorlegen und nic.at diesbezüglich schad- und klaglos halten.

1.6. Allgemeine Voraussetzungen und Bedingungen

Sämtliche Delegationen durch nic.at erfolgen in gutem Glauben auf die Rechtmäßigkeit des Anspruchs. Der Antragsteller erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und insbesondere niemanden in seinen Kennzeichen- und Wettbewerbsrechten (Namensrecht, Markenrecht, UWG etc.) zu verletzen.

nic.at führt keine diesbezügliche Prüfung der beantragten Domains durch, behält sich aber gleichwohl das Recht vor, Anträge im Falle offensichtlicher Rechtsverletzung oder bei missbräuchlicher Inanspruchnahme der Dienstleistungen der nic.at abzulehnen.

Der Antragsteller bzw. Domain-Inhaber verpflichtet sich, nic.at im Falle der Inanspruchnahme durch in ihren Rechten verletzte Dritte schad- und klaglos zu halten, wenn die Rechtsverletzung auf die vom Antragsteller bzw. Domain-Inhaber beantragte Domain-Delegation zurückzuführen ist.
Es besteht kein Anspruch seitens des Antragstellers, eine bestimmte Domain zugeteilt zu bekommen. Es besteht mit Ausnahme der in den AGB genannten Ablehnungsgründe lediglich der Anspruch auf Zuteilung eines eindeutigen Domain-Namens.

Aus der Delegation der Domain durch nic.at sind keine weiteren Rechte ableitbar. Aus der Vertragsbeziehung mit nic.at lassen sich keine Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter ableiten.

 

2. Streitigkeiten über Domains; Sperre des Inhaberwechsels – Wartestatus

Bei Unstimmigkeiten zwischen mehreren Parteien über eine Domain muss eine Einigung eigenständig zwischen den Parteien gefunden werden. nic.at dient nicht als Schlichtungsstelle. Um die außergerichtliche Beilegung bestehender Differenzen zwischen dem Domain-Inhaber und Dritten zu ermöglichen, bietet nic.at an, diese Domain in den Wartestatus zu setzen. Bei gesetztem Wartstatus kann der Domain-Inhaber die Domain uneingeschränkt nutzen oder auch kündigen, eine Übertragung der Domain an von den Streitteilen verschiedene Dritte ist aber nicht möglich. Die Aufhebung des Wartestatus ist über gemeinsamen Antrag der Streitteile jederzeit möglich.

2.1. Wartestatus 1, nicht gerichtsanhängig

Voraussetzung für die Setzung des Wartestatus 1 ist die Bescheinigung der Anspruchsgrundlagen des Dritten und dessen Aufforderung zur Setzung des Wartestatus in schriftlicher oder fernschriftlicher Form. Ab durchgeführter Prüfung der Bescheinigungsmittel kann die Domain für einen Monat in den Wartestatus gesetzt werden.

2.2. Wartestatus 1, Verlängerung

Über Aufforderung eines der Streitteile ist die Verlängerung des Wartestatus 1 für die Dauer von einem Monat möglich. Nach Ablauf oder Aufhebung des Wartestatus 1 kann für denselben Streitfall Wartestatus 1 nicht abermals gesetzt werden.

2.3. Wartestatus 2, gerichtsanhängig

Ist über die Domain bereits ein Rechtsstreit bei einem Gericht oder Schiedsgericht anhängig und wurde nic.at dies von einem der Streitteile nachgewiesen, kann die Sperre des Inhaberwechsels an von den Streitparteien verschiedene Dritte über Aufforderung eines der Streitteile für unbestimmte Zeit, zumindest jedoch solange der Rechtsstreit gerichtsanhängig ist, erfolgen. Für die Dauer des Wartestatus ist die Nutzung der Domain für den Domain-Inhaber weiterhin möglich, sofern nicht auf Grund vollstreckbarer gerichtlicher Entscheidungen (z.B. vollstreckbare Einstweilige Verfügungen) das Gegenteil angeordnet wird.

 

3. Administrative Abwicklung

3.1 Domain-Registrierung

3.1.1. Antrag auf Domain-Registrierung

Anträge auf Registrierung einer Domain können ausschließlich auf elektronischem Wege mit Hilfe der von nic.at zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare (z.B. www.nic.at) gestellt werden.

Ein Antrag gilt erst dann als gestellt, wenn der Antrag ohne inhaltliche oder formale Fehler bei nic.at einlangt. Ansprüche Dritter gegen nic.at wegen Delegation einer Domain auf Grund eines fehlerhaft gestellten Antrages bestehen nicht.

3.1.2. Registrierung durch bevollmächtigte Vertreter

Die Beantragung der Registrierung einer Domain oder die Änderung von Eintragungen kann vom Antragsteller direkt oder durch einen von ihm dazu bevollmächtigten Vertreter, zum Beispiel einen Registrar (siehe Punkt 3.9), vorgenommen werden. Wer die Registrierung einer Domain oder die Abänderung von Eintragungen in fremdem Namen beantragt, erklärt damit, über eine entsprechende Ermächtigung und Bevollmächtigung zu verfügen; widrigenfalls wird er nic.at vollständig schad- und klaglos halten (Ersatz aller daraus resultierenden Nachteile), auch im Hinblick auf Ansprüche Dritter, die auf Grund der vollmachtslosen Eintragung gegenüber nic.at geltend gemacht werden.

3.2. Domain-Delegation

3.2.1. Delegation

Nachdem ein gültiger Antrag gestellt und von nic.at nicht abgelehnt wurde, wird von nic.at die Delegation der Domain durchgeführt und das Entgelt in Rechnung gestellt.

nic.at behält sich ausdrücklich vor, die Delegation erst nach Einlangen des Registrierungsentgelts durchzuführen. Mit der Delegation der Domain kommt das Vertragsverhältnis zu Stande. Tag und Monat der Delegation einer Domain werden als (jährlich wiederkehrender) Stichtag definiert, an diesem Tag beginnt jeweils ein neuer einjähriger Leistungszeitraum.

Durch die Eintragung in die Domain-Nameserver der nic.at ist die Domain aktiv. Der Antragsteller verpflichtet sich, nach Delegation der Domain die Richtigkeit der angegebenen Daten unverzüglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, zu überprüfen. Verspätet eingelangte Korrekturen werden als Änderungswünsche behandelt und unter den diesbezüglichen Voraussetzungen durchgeführt.

Der Domain-Inhaber hat die laufende Verfügbarkeit aller angegebenen Nameserver sicherzustellen.

3.2.2. Hinweis für Verbraucher

Nach den Bestimmungen des Fern- und Auswärtsgeschäftegesetzes (FAGG) kann der Verbraucher von einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen ohne Angabe von Gründen innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag des Vertragsabschlusses zurücktreten. Der Verbraucher nimmt dabei zur Kenntnis, dass mit der sofortigen Delegation der nach seiner Kundenspezifikation gewählten Domain der Vertrag hinsichtlich der Delegation zwischen nic.at und ihm erfüllt ist und ihm in Bezug auf die Delegation kein Rücktrittsrecht zukommt. Das im Bestellvorgang vereinbarte Entgelt für die Delegation ist daher jedenfalls zu entrichten.

Das Rücktrittsrecht besteht somit nur für die Vereinbarung über die Bereithaltung der Domain. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Verbraucher die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechtes vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Der Rücktritt ist an keine bestimmte Form gebunden. Damit der Verbraucher sein Rücktrittsrecht ausüben kann, muss er nic.at mittels eindeutiger Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über seinen Rücktritt informieren. Ein Musterrücktrittsformular steht unter www.nic.at/ruecktritt zur Verfügung.

3.3. Rechnung

Rechnungen werden in der Regel dem der nic.at bekanntgegebenen Rechnungsempfänger zugestellt, bei Nichtbezahlung durch diesen dem Domain-Inhaber. Der Domain-Inhaber haftet jedenfalls für die Bezahlung der Domain. Der Domain-Inhaber stimmt der Ausstellung und Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu.

Verzugszinsen laufen stets ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum, selbst wenn dem Rechnungsempfänger nicht zugestellt werden kann oder dieser nicht bezahlt und eine neuerliche Zustellung an den Domain-Inhaber erfolgt.

Der Rechnungsbetrag ist spesenfrei für nic.at zu begleichen.

3.4. Preise und Fälligkeit

Die aktuellen Endkunden-Preise sind unterwww.nic.at/preise veröffentlicht. Das Entgelt für die Registrierung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung fällig. Die folgenden Jahresentgelte sind spätestens am Stichtag der Domain fällig. Diese Bestimmungen gelten sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde.

Wenn fällige Rechnungen nicht vollständig beglichen wurden, ist nic.at berechtigt, die Registrierung der Domain zu widerrufen und die Domain neu zu vergeben. Weiters ist nic.at berechtigt, neben dem allgemeinen Entgelt, tatsächlich angelaufene und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Mahnspesen, Überweisungsspesen und Zinsen in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Eingehende Zahlungen können von nic.at – unabhängig von einer anderslautenden Zahlungswidmung - zuerst auf Spesen und Zinsen, dann auf die älteste offene Forderung einer Domain angerechnet werden. Die Bezahlung des Jahresentgelts ist stets erst dann rechtswirksam erfolgt, wenn sämtliche Rückstände abgedeckt sind.
Die Gegenverrechnung mit offenen Forderungen gegenüber nic.at und die Einbehaltung von Zahlungen auf Grund behaupteter, aber von nic.at nicht anerkannter Mängel ist ausgeschlossen, ausgenommen bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KSchG.

3.5. Mitteilungen über Änderungen

Alle Änderungen von antragsbezogenen Daten sind nic.at vollständig und unverzüglich auf elektronischem Wege mit Hilfe der von nic.at zur Verfügung gestellten elektronischen Formulare (www.nic.at/onlineauftrag) bekannt zu geben. nic.at kann die Vorlage einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Domain-Inhabers verlangen. Der Domain-Inhaber haftet für die Richtigkeit der Angaben.

3.6. Inhaberwechsel

Eine Übertragung der Domain an einen neuen Domain-Inhaber setzt eine übereinstimmende Willenserklärung des bisherigen und des künftigen Domain-Inhabers sowie ein vollständig ausgefülltes elektronisches Formular (www.nic.at/onlineauftrag) voraus. nic.at kann die Vorlage einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des bisherigen sowie des künftigen Domain-Inhabers verlangen. Die Bestätigung ist unter Verwendung der von nic.at zur Verfügung gestellten Formulare zu erbringen.

Soll die Übertragung auf Grund einer gerichtlichen Verfügung erfolgen, ist neben dem elektronischen Antrag die Vorlage einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts erforderlich. Die Domain wird vom neuen Domain-Inhaber mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten, insbesondere offenen Verbindlichkeiten des vorherigen Domain-Inhabers, übernommen.

3.7. Vertragsdauer und Kündigung einer Domain

Der Vertrag kommt mit der Annahme durch nic.at in Form der Delegation der Domain zu Stande (§ 864 ABGB). Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Die Kündigung einer Domain kann jederzeit, spätestens aber einen Tag vor Beginn des nächsten Leistungszeitraumes, durch Mitteilung des Domain-Inhabers an die nic.at erfolgen. nic.at kann die Vorlage einer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des bisherigen Domain-Inhabers verlangen.

Die Kündigung wird sofort oder, sofern bei Ausspruch der Kündigung vom Domain-Inhaber ausdrücklich gewünscht, mit Ablauf des aktuellen Leistungszeitraumes wirksam. Offene Forderungen, die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bereits entstanden sind, bleiben bestehen.

Ein Anspruch auf Rückvergütung nicht ausgeschöpften Entgelts auch bei Wirksamkeit der Kündigung vor Ablauf des aktuellen Leistungszeitraums besteht nicht. Handelt es sich bei der Delegation der Domain jedoch um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so wird von nic.at im Falle einer Vertragskündigung, die ab dem zweiten Vertragsjahr, aber innerhalb der ersten sechs Monate des jeweils aktuellen Leistungszeitraums wirksam wird, ein bereits für das laufende Vertragsjahr bezahltes Jahresentgelt zur Hälfte rückvergütet.

3.8. Widerruf der Delegation

Die Delegation einer Domain kann aus wichtigen Gründen, insbesondere unter folgenden Bedingungen, von nic.at widerrufen werden:

  • auf Grund technischer Probleme mit dieser Domain (z.B. Nameserver sind nicht funktionsfähig) trotz erfolgter Aufforderung, diesen Zustand zu beseitigen,
  • Nichtbezahlung von fälligen Entgelten (auch aus vergangenen Leistungszeiträumen und selbst dann, wenn der aktuelle Leistungszeitraum bezahlt wurde) oder sonstigen offenen Forderungen,
  • wegen mangelhafter Angaben zum Domain-Inhaber (siehe 1.3.),
  • wegen einer rechtswirksamen und in Österreich vollstreckbaren Entscheidung eines Gerichts oder Schiedsgerichts sowie auf Anweisung einer zuständigen Behörde.

Offene Forderungen der nic.at, die zum Zeitpunkt des Widerrufs fällig waren, bleiben bestehen.

3.9. Registrar

Der Domain-Inhaber kann sich für die Registrierung und Verwaltung einer Domain eines Registrars bedienen. Dieser tritt gegenüber der nic.at dabei als Stellvertreter des Domain-Inhabers auf. Eine aktuelle Liste aller Registrare ist unterwww.nic.at/registrare abrufbar.

Sofern der Domain-Inhaber sich eines Registrars bedient, muss dieser als Rechnungsempfänger gegenüber der nic.at genannt werden. Handlungen und Erklärungen des Registrars in Bezug auf die Domain werden dem Domain-Inhaber zugerechnet. Mitteilungen der nic.at an den Domain-Inhaber können an den Registrar zugestellt werden.

Im Fall der Übergabe einer bisher vom Registrar verwalteten Domain in die Eigenverwaltung des Domain-Inhabers kommt der Endkundenpreis (abrufbar unter www.nic.at/preise) zur Verrechnung.

 

4. Haftung und Sonstiges

4.1. Haftungsbegrenzung

nic.at haftet nicht für Schäden, die auf leicht fahrlässiges Verhalten von nic.at zurückzuführen sind (mit Ausnahme von Personenschäden). Die Haftung für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten ist mit der Höhe des 10fachen Jahresentgelts im Einzelfall beschränkt; die Haftung für entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen etc. ist in jedem Fall ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des KSchG.

Im Rahmen der Leistungserbringung durch nic.at kann es in Folge von unvermeidbaren und von nic.at nicht zu vertretenden Ereignissen sowie betriebsnotwendigen Wartungsarbeiten zu Unterbrechungen der von nic.at angebotenen Dienste kommen.

4.2. Rechtswahl und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis zwischen nic.at und dem Domain-Inhaber kommt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts zur Anwendung.

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Handelsgericht Wien bzw. im bezirksgerichtlichen Verfahren das Bezirksgericht für Handelssachen Wien. Handelt es sich beim Vertragsverhältnis um ein Konsumentengeschäft im Sinne des KSchG, so ist für Klagen gegen den Verbraucher das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Verbrauchers zuständig, Klagen gegen nic.at können vom Verbraucher auch am Sitz der nic.at in Salzburg eingebracht werden.

Stand: 16.5.2018